§ 26 Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze
Stand: 10.06.2019
In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.
Wird zitiert von 50 Entscheidungen zu § 26 GrStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 24.11.2022 – VG 1 K 569/16Zitiert von 2
- VG Aachen, 10.08.2016 – 4 K 1253/15Zitiert von 4
- VG Cottbus, 27.01.2023 – 1 K 292/21
- VGH Hessen, 05.08.2014 – 5 B 1100/14Keine drittschützende Wirkung des Subsidiaritätsgebots aus § 93 Abs. 2 HGO bei Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VGH Hessen, 05.08.2014 – 5 B 1090/14
- VGH Hessen, 05.08.2014 – 5 A 884/14.ZZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 24.08.2026 – 5 K 3134/25Rechtswidrigkeit nach Grundstücksarten differenzierender Hebesätze bei der Grundsteuer B wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 10.03.2026 – 5 K 7062/25Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 04.12.2025 – 5 K 3234/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 GrStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.10.1997 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I 2590)
BGBl. 1997 I S. 2590
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.